Gesetzliche Grundlagen

Aus Gründen des Gesundheits-, Arbeits- und Klimaschutzes ist es wichtig, die Emissionen von ultrafeinen Partikeln und besonders Ruß zu reduzieren. Im Straßenverkehr wurden bereits zahlreiche Gesetze erlassen und Maßnahmen durchgeführt, die die Luftqualität verbessert haben. So sind bei Pkw und Lkw inzwischen nahezu flächendeckend Dieselpartikelfilter im Einsatz.

Dagegen fehlen Rußfilter bisher bei sogenannten Offroad-Fahrzeugen wie Schiffen, Dieselzügen und vor allem Baumaschinen, obwohl der Gesetzgeber durchaus Möglichkeiten dazu hätte (Erweiterung Umweltzonenregelung, Vorgaben Ausschreibungen, etc.).

Der Arbeitsschutz schreibt Partikelfilter sogar indirekt vor, da eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst zu vermeiden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering zu halten ist. Hierzu sind die Gefahren an der Quelle zu bekämpfen. Nach Ansicht von DUH und IG BAU bedeutet dies einen verpflichtenden Einsatz von Partikelfiltern in allen Baumaschinen. Dies wird aber in der Realität nicht umgesetzt.

1. Luftreinhaltung

Die gesetzliche Grundlage für kommunale Maßnahmen im Bereich Luftreinhaltung bilden derzeit die durch die EU-Richtlinie 2008/50/EG gesetzlich vorgegebenen Luftqualitätsgrenzwerte für die Partikelfraktionen PM10 und PM2,5. Zahlreiche europäische Städte halten diese Werte nach wie vor nicht ein. Zudem stellt die WHO regelmäßig fest, dass es bei Weitem nicht ausreicht, wenn die Grenzwerte an den Messstellen eingehalten werden, da dies nicht gleichzeitig bedeutet, dass keine weitere gesundheitliche Belastung für die Bürger mehr vorliegt.

Für Partikelemissionen kann weder im Arbeitsschutz noch im Gesundheitsschutz ein Schwellenwert definiert werden, unterhalb dessen ein Grad der gesundheitlichen Unbedenklichkeit besteht. Somit gilt ein Minderungsgebot auch über die Einhaltung der Grenzwerte hinaus.

Regionen und Städte haben aufgrund des Minderungsgebots die Aufgabe, über die Einhaltung von Grenzwerten hinaus Konzepte zu entwickeln und Maßnahmen umzusetzen, um schnellstmöglich die Luftverschmutzung auf ein Minimum zu reduzieren. Hierzu gehört auch der Einsatz von Rußfiltern bei allen Baumaschinen. Dies kann am schnellsten durch eine entsprechende Ausgestaltung der Ausschreibungen für öffentliche Bauvorhaben oder die Verankerung der entsprechenden Vorgaben im Planfeststellungsbeschluss erfolgen.

Eine weitere Möglichkeit der Städte, die Emissionen aus Baumaschinen zu reduzieren, ist die Umweltzonenregelung. Dies ist möglich, da die im Bundesimmissionsschutzgesetz enthaltene generelle Ausnahme für Baumaschinen keineswegs durch das europäische Recht vorgegeben ist. Die Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa gibt Immissionsgrenzwerte vor, lässt aber den Mitgliedstaaten weitgehend freie Hand bei der konkreten Ausgestaltung. Da viele Städte bisher trotz bestehender Luftreinhalteplanung die Luftqualität nicht in ausreichendem Maße verbessern konnten, sind sie verpflichtet, weitere Maßnahmen zu ergreifen.

2. Arbeitsschutz

Eine Filterpflicht für Baumaschinen dient auch dem Arbeitsschutz. In den sensiblen Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes muss stets der neueste Stand der Technik zum Einsatz kommen. Das regeln Arbeitsschutzauflagen, die auch für Baumaschinen gelten. Laut dem Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren (TRGS 906) gelten Dieselmotoremissionen in Deutschland als krebserregend. Bisherige Regelungen befassen sich jedoch nur mit dem Schutz von Arbeitnehmern vor Dieselmotoremissionen in teilweise umschlossenen Innenräumen (TRGS 554) und ignorieren die Exposition durch Dieselmotoremissionen von Arbeitnehmern in Außenbereichen. Zwar befinden sich die deutschen Technischen Regelungen unter Revision, doch es ist offen, inwiefern die Verschärfung der WHO bei der Einstufung von Dieselrußemissionen als eindeutig krebserzeugend im Juni 2012 Folgen für flächendeckende Arbeitsschutzmaßnahmen hat.

Eine Anpassung der Bewertung im deutschen Arbeitsschutz auch für den Außenbereich ist zwei Jahre nach der Neuklassifizierung von Dieselabgasen als eindeutig krebserregend überfällig. Auch eine auf Dieselrußemissionen zurückzuführende Berufskrankheit ist derzeit in der deutschen Berufskrankheiten-Liste  noch nicht aufgeführt und muss so schnell wie möglich nachgeholt werden.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7. August 1996 verpflichtet den Arbeitgeber, für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit Sorge zu tragen (§3 ArbSchG). Wenn Maschinen mit Dieselmotoren eingesetzt werden, sind laut Arbeitsschutzgesetz Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten, die den Abgasen ausgesetzt sind, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen.

Grundlage hierfür sind die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV, 2005) und die zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Insofern die Technischen Regeln und Erkenntnisse laut § 7 GefStoffV eingehalten werden, kann in der Regel vermutet werden, dass die Ansprüche der GefStoffV erfüllt sind (Vermutungswirkung). Ansonsten müssen vergleichbare Maßnahmen ergriffen werden, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Dieselmotoremissionen haben laut der Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV) keinen Arbeitsplatzgrenzwert. Es gilt also das Minimierungsgebot (§7 Absatz4 GefStoffV), da eine Gefährdung der Gesundheit bei der Arbeit mit Dieselmotoren nicht völlig auszuschließen ist. Das heißt, dass die Belastungen am Arbeitsplatz soweit wie irgend möglich minimiert werden muss. Hierbei haben technische Lösungen Vorrang vor organisatorischen Lösungen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Instrument, das aufzeigt, wie der Arbeitgeber potentielle Gefahren für die Beschäftigten minimiert oder eliminiert, dabei gilt nach § 4 ArbSchG der Grundsatz: „Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.“ Bei den Maßnahmen ist der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene zu berücksichtigen. Im Falle krebserzeugender Arbeitsstoffe der Kategorie 1 oder 2 verpflichtet § 14 GefStoffV den Arbeitgeber, die betroffenen Beschäftigten zu informieren und ihnen, ihrer Interessensvertretung sowie dem Betriebsarzt und den zuständigen Überwachungsbehörden nachzuweisen, dass die Bestimmungen der GefStoffV eingehalten werden.

Bei der Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf Dieselmotoremissionen in allen Baustellenbereichen gilt es besonders zu beachten:

  • Die Gefährdung in ganz oder teilweise umschlossenen Baustellenbereichen ist besonders hoch. Daher gibt es hierfür auch bereits eine klare Regelung in der TRGS 554 , die besagt, dass Dieselabgasexposition durch den Einsatz von Ersatzstoffen/Verfahren nach dem neuesten Stand der Technik ersetzt werden muss. Wenn das nicht möglich ist, müssen die Maschinen mit Dieselpartikelfilter ausgestattet sein oder werden.
  • Auch bei Baustellen im Freien kann es zu hohen Konzentrationen von Feinstaub kommen oder es werden Tätigkeiten im Bereich der Abgasfahne ausgeführt (siehe Messungen DUH).
  • Städtische Baustellen befinden sich meist in Ballungsgebieten bzw. im Straßenraum, weshalb die Hintergrundbelastung häufig bereits hoch ist, so dass es zu besonders hohen Belastungen für Beschäftigte und Anwohner kommen kann.

Angewendet auf den Fall von Dieselmotoremissionen heißt das nach der Logik des Arbeitsschutzgesetzes, des Minimierungsgebots und der Gefährdungsbeurteilung, dass der neueste Stand der Technik – zum Schutz der Beschäftigten – auf allen Baustellen und für alle Maschinen jeder Leistung eingesetzt werden muss!

Das bedeutet derzeit, dass eine angemessene Be- und Entlüftung oder andere organisatorische Maßnahmen wie Atemschutzmaßnahmen nicht praktikabel sind und die Gesundheit nicht ausreichend vor Dieselrußemissionen schützen können. Wirksam sind dagegen zwei Lösungen: Entweder der Ersatz von Dieselmotormaschinen durch elektrisch betriebene Maschinen oder der Einsatz geschlossener Dieselpartikelfilter.

Auf Grund der langen Einsatzzeiträume von Maschinen und Geräten in der Bauwirtschaft ist neben der Ausrüstung von Neufahrzeugen die Nachrüstung von Bestandsfahrzeugen mit Partikelfiltersystemen erforderlich. Der Partikelfilter muss die Qualitätsstandards VERT, FAD oder UNECE REC 01 erfüllen und regelmäßig gewartet werden. Denn nur dadurch sind eine deutliche Reduzierung der Emissionen und eine sinkende Gefährdung der Beschäftigten auf Baustellen zu erwarten. Dem gegenüber sind die innermotorischen Lösungen vieler Hersteller, um die Grenzwerte der Stufe IIIB einzuhalten, nicht geeignet um die ultrafeinen Partikel effektiv zu reduzieren. Im Gegenteil: nach Aussagen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) erhöhen innermotorische Lösungen im vergleich zu Maschinen mit Dieselpartikelfiltern die ultrafeinen Partikel um den Faktor 1.000  und erhöhen dadurch die Gesundheitsgefährdung erheblich.

Wenn bestehende Arbeitsschutzregeln konsequent angewendet würden, müsste ein flächendeckender Einsatz von geschlossenen Dieselpartikelfiltern schon heute Realität sein. Denn nur hierdurch kann das bestehende Minimierungsgebot von Dieselmotoremissionen erreicht werden.